Beitrags- und Gebührenordnung des „Queer in Leer e.V.“

§ 1 Präambel
Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung können nur von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
§ 2 Jahresbeiträge
Folgende Beiträge sind festgelegt:

Mitgliedschaft Jahresbeitrag Ermäßigung
Mitglied (ab 18 Jahren) 25,00 € -
Mitglied (14 - 17 Jahren) - 100 %
Mitglied ermäßigt 12,00 € -
Fördermitglied (natürliche Person) 10,00 € -
Fördermitglied (juristische Person) 25,00 € -
Ehrenmitglied - 100 %

 

1. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
2. Erfolgt der Vereinsbeitritt nach dem 30. Juni des Jahres wird nur noch ein halber Jahresbeitrag erhoben.
3. Die in der Tabelle angegebenen Jahresbeiträge verstehen sich als Mindestbetrag und dürfen auch darüber liegen. Eine Vereinbarung darüber wird im Mitgliedsantrag getroffen.
4. Ein ermäßigter Beitrag gilt mit entsprechendem Nachweis für Schüler/innen, Auszubildende, Studierende, Bürgergeldempfänger/innen, Sozialhilfeempfänger/innen, Freiwilligendienst-leistende, Menschen mit Behinderung mit Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, Rentner/innen.
5. Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen befristet einen reduzierten Beitrag festzulegen. Die Ermäßigung muss beantragt und durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
6. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 3 Zahlweise und Fälligkeit
1. Entsprechend § 6 der Satzung verpflichten sich die Mitglieder, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
2. Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. März des jeweiligen Jahres eingezogen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Wird das versäumt und dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des betreffenden Mitglieds.
§ 4 Säumnis
1. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung drei Monate im Verzug, ergeht an das Mitglied eine schriftliche Mahnung. Zahlt ein Mitglied trotz dreifacher schriftlicher Mahnungen oder länger als sechs Monate den Beitrag nicht, so erfolgt gemäß § 4 der Satzung der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Je Mahnung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 2,50 € erhoben.
§ 5 Arbeitsstunden
1. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und bis zum vollendeten 65. Lebensjahr müssen pro Jahr fünf Arbeitsstunden erbringen. Für nicht erbrachte Stunden, erhebt der Verein pro Stunde einen Geldbetrag von 0,00 €, der im Lastschriftverfahren mit dem nächsten Beitragseinzug fällig wird.
§ 6 Gebühren
1. Es werden keine besonderen Gebühren erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
1. Diese Beitragsordnung tritt zum 25.03.2024 in Kraft.